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BVerwG, 31.07.1974 - I WB 41.74 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BVerwG, 16.07.1969 - I WB 49.69
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Auszug aus BVerwG, 31.07.1974 - I WB 41.74
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht die Gewährung des Sonderurlaubs auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zwar im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten (vgl. BDH Beschluß vom 17. März 1965 - I (II) WB 59/64; BVerwG Beschluß vom 16. Juli 1969 - I WB 49/69).Dies muß zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, kann aber nicht zur Verpflichtung des BMVg führen, den beantragten Urlaub zu gewähren; denn nur dann, wenn das Ermessen fehlerfrei nur durch die Gewährung des Urlaubs hätte ausgeübt werden können und damit jede negative Entscheidung fehlerhaft wäre, hätte der Senat den BMVg verpflichten können, den beantragten Urlaub zu gewähren (BVerwG Beschluß vom 16. Juli 1969 - I WB 49/69).
- BVerwG, 26.10.1973 - I WB 85.73
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Auszug aus BVerwG, 31.07.1974 - I WB 41.74
Je länger der beantragte Sonderurlaub ist, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung berührt und um so höhere Anforderungen sind demgemäß an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen (BVerwG Beschluß vom 26. Oktober 1973 - I WB 85/73). - BVerwG, 06.09.1973 - I WB 71.73
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Auszug aus BVerwG, 31.07.1974 - I WB 41.74
Der Grundsatz, es entspreche nicht dem Sinngehalt des Urlaubsrechts, Tatsachen als wichtigen Grund anzuerkennen, die ein Soldat selbst herbeigeführt habe (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1973 - I WB 71/73), kann nicht so verstanden werden, daß eine Beurlaubung immer dann nicht möglich ist, wenn ein bewußtes Verhalten des Soldaten für den - tatsächlich als solchen anzuerkennenden wichtigen Grund - irgendeinmal kausal war.
- BVerwG, 27.11.1974 - I WB 35.74
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Der Senat hat sich bisher lediglich dann, wenn die Nichtgewährung des Urlaubes auf dieser Basis für den Antragsteller mit Sicherheit einen erheblichen Rückschlag bedeuten würde, bereitgefunden, den sonst etwa eintretenden Verlust eines vollen Jahres als wichtigen Grund für einen längeren Urlaub anzuerkennen (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. Juli 1974 - I WB 41/74).